Sorgerecht

Das Sorgerecht im Trennungsfall:

  • Rechtsgrundlage sind die Paragraphen §§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Sind die Eltern miteinander verheiratet und ist der Ehepartner der leibliche Vater des Kindes, bestimmt das Gesetz ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile.
  • Für die Übertragung des Sorgerechtes auf nur einen Elternteil bedarf es schwerwiegender Gründe oder die Zustimmung des anderen Elternteils.
  • Bei einer Trennung mit Kindern regelt das Sorgerecht die Entscheidungsbefugnis eines oder beider Elternteile in Bezug auf die Angelegenheiten der Kinder, wobei zwischen Personen- und Vermögenssorge unterschieden wird.
  • Rechtsgrundlage sind die Paragraphen §§ 1626 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Inwieweit beide Elternteile gemeinsam entscheiden müssen, hängt von der Bedeutung der Angelegenheit für das Kind ab. Man unterscheidet zwischen Alltagsangelegenheiten und bedeutenden Angelegenheiten (z.Bsp. Wohnort, Schulwahl, große medizinische Behandlungen).
  • Will ein Elternteil entgegen dem Willen des anderen Partners das alleinige Sorgerecht beantragen, muss er schwerwiegende Gründe vortragen, um so das Gericht zu überzeugen.
  • Bei unverheirateten Elternteilen steht zunächst der Mutter die alleinige Entscheidungsfreiheit (Sorgerecht) und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu (§ 1626a Abs. III BGB). Es sei denn, beide Elternteile einigen sich auf die gemeinsame Sorge und der Vater gibt eine Sorgeerklärung dazu ab (kostenfrei beim zuständigen Jugendamt).

 

Abgrenzung des Sorgerechts vom Umgangsrecht:

Das Umgangsrecht regelt das Recht jedes Elternteils zum Kontakt und Umgang mit dem gemeinsamen Kind.
Regelungskern ist der vom Gesetz gewünschte und geförderte regelmäßige Kontakt beider Elternteile mit dem gemeinsamen Kind, auch wenn das Kind nur bei einem der Elternteile regelmäßig lebt (Besuchsmodell statt Wechselmodell).
Das Umgangsrecht bzw. der Umgang mit dem Kind beinhaltet jedoch noch nicht das Recht, allein und exklusiv über die wesentlichen Angelegenheiten des Kindes zu entscheiden.


Heike-Maria Bretschneider |  Rechtsanwältin im Familienrecht
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