Trennung

Die Trennung als Scheidungsvoraussetzung

Was ist beim Getrenntleben von Ehegatten und Lebenspartnern für eine erfolgreiche Scheidung zu beachten

Die Trennung als Voraussetzung der Scheidung
Trennung - Trennungsjahr - dreijähriger Trennungszeitraum - wann ist ein Scheidungsantrag erfolgreich
Als Voraussetzung für die Scheidung finden sich folgende gesetzliche Regelungen
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):

  1. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
  2. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):

  1. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
  2. Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

(§ 1567 BGB – Getrenntleben):

  1. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
  2. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen. (Trennungsjahr).

Eine Trennungs- und Scheidungsfolgenregelung kann die Scheidung sicherer und einvernehmlicher gestalten und zur Beschleunigung beitragen. Details besprechen wir in der Erstberatung.

Kontakt zu Rechtsanwältin Bretschneider
Heike-Maria Bretschneider |  Rechtsanwältin im Familienrecht
Schopenhauerstraße 19a  |  14467 Potsdam

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