Scheidung Werder (Havel)
Scheidung Werder? Dann ist meist das Familiengericht in Potsdam zuständig. Dies gilt jedenfalls, wenn Sie und ihre minderjährigen Kinder in 14542 Werder an der Havel oder den zugehörigen Ortsteilen Bliesendorf, Derwitz, Glindow, Kemnitz, Petzow, Phöben, Plötzin oder Töplitz wohnen.
Voraussichtlich ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam für Sie zuständig. In Potsdam finden Sie auch mein Büro.
Denken Sie über eine schnelle Scheidung nach?
Wussten Sie, dass Sie beim Familiengericht die Scheidung nur wirksam über einen Rechtsanwalt beantragen können?
Im Scheidungsfalle richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts (Amtsgericht) nach § 122 FamFG.
Für den gewöhnlichen Aufenthaltsort Schwielowsee oder Ferch ist das Familiengericht am Amtsgericht Potsdam zuständig. Bei Google wird auch häufig nach Scheidungsgericht Werder oder Familiengericht Werder gesucht. Räumlich zuständig ist aber das Familiengericht Potsdam am Amtsgericht Potsdam.
Prüfschema zur Ermittlung des zuständigen Gerichts (in dieser absteigenden Rangfolge): >> Ausschließlich zuständig ist:
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
- das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn ein Ehegatte bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
(§ 1565 BGB – Scheitern der Ehe):
- Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
- Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
(§ 1566 BGB – Vermutung für das Scheitern):
- Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
- Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
(§ 1567 BGB – Getrenntleben):
- Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
- Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.
Im Regelfall müssen die Ehegatten also mindestens seit einem Jahr getrennt leben bzw. keine häusliche Gemeinschaft mehr führen.
- Mindestens Heiratsurkunde bzw. Stammbuch im Original oder in beglaubigter Kopie
- Sofern vorhanden: Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder
- Mindestens die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare für den Versorgungsausgleich (Fragebogen des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich)
- Sofern vorhanden: Eheverträge und/oder (notarielle) Scheidungsfolgenvereinbarungen
- Sofern vorhanden: Regelungen zwischen den Ehegatten über Kindschaftssachen (z.B. Sorgerecht, Umgangsrecht), den Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die Ehewohnung nebst Hausrat bzw. Inventar und ggf. andere Vereinbarungen der Ehegatten
- Je nach Einkommen das ausgefüllte und unterzeichnete amtliche Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
- Mindestens: Die Vollmacht für mich als Ihre Rechtsanwältin
Im Falle einer streitigen Scheidung Werder kann dann die Vorlage weiterer Unterlagen beim Familiengericht erforderlich werden.
- Die Kosten des Scheidungsverfahrens hängen von der Höhe Ihres Einkommens ab.
- Trägt Ihre Rechtsschutzversicherung (Teile) der Anwaltskosten? Befragen Sie Ihren Vertrag oder Ihren Versicherungsmakler.
- Kleines Einkommen, Arbeitslos, Geringverdiener oder Empfänger staatlicher Leistungen?
Auch im Scheidungsfall gibt es bei kleineren Einkommen staatliche Hilfe zur Tragung der Gerichts- und Anwaltskosten im Scheidungsfall.
Eventuell haben Sie Anspruch auf Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht. Je nach Einkommen wird ein Zuschuß oder ein Darlehen gewährt.
Im Internet finden Sie unter www.pkh-rechner.de einen kostenlosen Rechner, der Ihre Ansprüche auf Verfahrenskostenhilfe überschlägig ermittelt.
Bitte lassen Sie sich im Vorfeld einer Terminsvereinbarung von ihrem zuständigen Amtsgericht zum Thema Verfahrenskostenhilfe beraten (Amtsgericht Potsdam Tel. 0331/2017-2264). - Die Höhe der voraussichtlichen Scheidungskosten können wir auf der Basis Ihrer Daten (Einkommen, Unterhalt, Vermögen etc.) im Rahmen einer Erstberatung bei mir gemeinsam ermitteln.
- Ratenzahlung der Anwaltskosten im Scheidungsverfahren können wir vereinbaren.
Heike-Maria Bretschneider | Rechtsanwältin im Familienrecht
Schopenhauerstraße 19a | 14467 Potsdam
Tel. 0331 – 740 000 77 | Kontakt
E-mail: bretschneider-familienrecht-potsdam@web.de
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