§ 1601 BGB

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

§ 1601 Unterhaltsverpflichtete

 Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Datenstand des § 1601 BGB: 23.05.2017

Aktuelle Fassung mit diesem Link
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