Unterhalt während der Ehe bei bestehender Familiengemeinschaft – der Familienunterhalt
Zum Thema „Unterhalt während der Ehe – bei bestehender Familiengemeinschaft“, also dem sogenannen Familienunterhalt, gibt es in der Regel die wenigsten Beratungsanfragen bei mir. Hingegen lösen alle anderen Fragen rund um den Unterhalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft sehr häufig Beratungsbedarf aus.
Der Familienunterhalt – kurz und bündig:
- Solange die Ehegatten und ihre Kinder (minderjährige Kinder oder in der Berufsausbildung befindlich) noch in einer Familiengemeinschaft zusammenleben gelten die Regeln des Familienunterhalt § 1360 BGB. Während dieser Zeit entstehen normalerweise keine unterhaltsrechtlichen Konflikte.
- Beide Ehegatten trifft die gegenseitige Verpflichtung, durch ihre Arbeit oder den Einsatz von Vermögen die Familie zu unterhalten (angemessen, keine Luxusverpflichtung)
- Häufig kommt der eine (arbeitende) Ehegatte seiner Unterhalts-verpflichtung durch die Bereitstellung von Geld nach – der sogenannte Barunterhalt (§ 1360 Satz 1 BGB).
- Häufig kommt der andere Ehegatte seiner Verpflichtung zur Unterhaltsleistung dadurch nach, dass dieser insgesamt den Haushalt führt und ggf. die Kinder betreut – der sogenannte Naturalunterhalt (§ 1360 Satz 2 BGB).
- Gehören unterhaltsanspruchsberechtigte Kinder zur Familie, haben diese Kinder gegen beide Elternteile einen Anspruch auf angemessenen Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB).