1. Grundzüge des Unterhaltsrechts – Unterhalt bei Trennung und Scheidung
Kindesunterhalt zuerst - § 1609 BGB .... weiterlesen ....
Hinsichtlich des Unterhalt bei Trennung und Scheidung sind seit 2008 in erster Linie die Unterhaltsansprüche der Kinder zu erfüllen. Kinder haben gemäß
§ 1601 BGB einen eigenen Anspruch auf angemessenen Unterhalt bei Trennung und Scheidung. Der Anspruch auf Kindesunterhalt ist gemäß
§ 1609 BGB im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch des bedürftigen und betreuenden Elternteil sogar vorrangig.
Rechtsrat zum Kindesunterhalt unter Tel. 0331-740 000 77.
Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe .... weiterlesen ....
Regelfall:
Die Ehe als lebenslange Versorgungseinrichtung ist abgeschafft. Die (Ex-)Ehegatten sind nach der Ehe stärker in der Verantwortung für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen (gestaffelter Wiedereintritt in das Berufsleben nach Übergangsphase).
Jedoch gilt für den das Kind betreuenden Elternteil:
Keine Arbeitsverpflichtung für die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Danach regelmäßig gestaffelter Wiedereintritt in das Berufsleben unter Berücksichtigung objektiver Möglichkeiten (Billigkeitsgründe z.Bsp: Kind langfristig erkrankt, Behinderung, kein Betreuungsplatz und eine andere Betreuung läßt sich nicht organisieren etc. > Einzelfallentscheidung des Familiengerichtes – Billigkeitsgründe)
Rechtsrat zu Ihrem Unterhaltsanspruch unter Tel: 0331-740 000 77.
Begriffe Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner .... weiterlesen ....
Unterhaltsgläubiger = Berechtigter = Person, die den Unterhalt geltend macht.
Unterhaltsschuldner = Verpflichteter = Person, gegen die sich der Unterhaltsanspruch richtet; die also etwas schuldet. Unterhaltsberatung unter Tel. 0331-740 000 77.
2. Unterhalt während der Ehe (vor der Trennung) – Familienunterhalt § 1360 BGB
Zum Unterhalt während der Ehe bitte hier weiterlesen …
3. Unterhalt während der Trennungsphase (während der Trennung bis zur Scheidung) – Trennungsunterhalt § 1361 BGB
Der Unterhaltsanspruch für Eheleute und Lebenspartner ist in § 1361 BGB einheitlich geregelt. Zum Unterhalt während der Trennungsphase bitte hier weiterlesen …
4. Unterhalt nach der Ehe (nach der Scheidung) –
nachehelicher Unterhalt für Ehegatten §§ 1569 BGB und ff.
Der Unterhalt nach der Scheidung – also für die Zeiträume ab dem gerichtlichen Scheidungstermin – ist nicht einheitlich geregelt. Unterhalt nach der Scheidung wird nur noch in den acht Fallkonstellationen der Paragraphen § 1570 bis § 1576 BGB geschuldet. Zum Unterhalt nach der Ehe bitte hier weiterlesen …
Heike-Maria Bretschneider | Rechtsanwältin im Familienrecht
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